Nach Fertigstellung eines Gebäudes ist der Eigentümer in Schleswig-Holstein gesetzlich verpflichtet, das Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster einmessen zu lassen. Wir führen diese Einmessung durch, erfassen Lage und Grundriss des Gebäudes und sorgen für die fristgerechte Aktualisierung der amtlichen Liegenschaftskarte.
Gesetzliche Einmessungspflicht
Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung ergibt sich aus dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Schleswig-Holstein (VermGeoG SH). Danach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, neu errichtete, wesentlich veränderte oder abgebrochene Gebäude beim zuständigen Katasteramt zur Einmessung anzumelden – in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung.
Die Einmessungspflicht gilt für:
- Neubauten (Wohngebäude, Gewerbebauten, Garagen, Carports u. a.)
- Anbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude
- Abbruch von Gebäuden (Löschung aus der Liegenschaftskarte)
- Wesentliche Veränderungen der Gebäudeform
Fristen beachten: Kommt der Eigentümer der Einmessungspflicht nicht fristgerecht nach, kann das Katasteramt die Einmessung auf Kosten des Eigentümers selbst veranlassen. Zudem können Mahngebühren anfallen. Beauftragen Sie uns frühzeitig – idealerweise kurz nach der Rohbaufertigstellung.
Ablauf der Gebäudeeinmessung
Beauftragung und Terminvereinbarung
Kontaktaufnahme nach Fertigstellung des Gebäudes; wir vereinbaren einen Aufnahmetermin und klären vorab die erforderlichen Unterlagen.
Geländeaufnahme
Einmessung aller Gebäudeecken und -kanten mit Totalstation oder GNSS-Empfänger; Erfassung von Lage, Form und Größe des Gebäudes.
Berechnung und Auswertung
Rechnerische Verarbeitung der Messdaten; Erstellung der Einmessungszeichnung in katasterfähiger Form.
Einreichung beim Katasteramt
Übermittlung aller Einmessungsunterlagen an das zuständige Katasteramt; wir übernehmen die gesamte Kommunikation.
Katasterfortführung
Das Katasteramt prüft die Unterlagen und trägt das Gebäude in die amtliche Liegenschaftskarte ein. Sie erhalten den Fortführungsnachweis.
Welche Gebäude müssen nicht eingemessen werden?
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind in der Regel kleinere bauliche Anlagen ohne eigenständige Nutzung, wie zum Beispiel Gartenhäuschen unterhalb bestimmter Größenschwellen oder temporäre Bauten. Im Zweifel klären wir gerne, ob Ihr Vorhaben einmessungspflichtig ist.