Gebäudeeinmessung

Amtliche Einmessung fertiggestellter Gebäude ins Liegenschaftskataster – fristgerecht und normkonform.

← Zurück zur ÖbVI-Übersicht

Nach Fertigstellung eines Gebäudes ist der Eigentümer in Schleswig-Holstein gesetzlich verpflichtet, das Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster einmessen zu lassen. Wir führen diese Einmessung durch, erfassen Lage und Grundriss des Gebäudes und sorgen für die fristgerechte Aktualisierung der amtlichen Liegenschaftskarte.

Flurkarte vor der Gebäudeeinmessung: Grundstück ohne eingetragenes Gebäude – nur Flurstücksgrenzen sichtbar
Flurkarte vor der Einmessung – Gebäude noch nicht eingetragen
Flurkarte nach der Gebäudeeinmessung: Gebäudegrundriss korrekt in die amtliche Liegenschaftskarte eingetragen
Flurkarte nach der Einmessung – Gebäude amtlich eingetragen

Gesetzliche Einmessungspflicht

Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung ergibt sich aus dem Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Schleswig-Holstein (VermGeoG SH). Danach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, neu errichtete, wesentlich veränderte oder abgebrochene Gebäude beim zuständigen Katasteramt zur Einmessung anzumelden – in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung.

Die Einmessungspflicht gilt für:

  • Neubauten (Wohngebäude, Gewerbebauten, Garagen, Carports u. a.)
  • Anbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude
  • Abbruch von Gebäuden (Löschung aus der Liegenschaftskarte)
  • Wesentliche Veränderungen der Gebäudeform

Fristen beachten: Kommt der Eigentümer der Einmessungspflicht nicht fristgerecht nach, kann das Katasteramt die Einmessung auf Kosten des Eigentümers selbst veranlassen. Zudem können Mahngebühren anfallen. Beauftragen Sie uns frühzeitig – idealerweise kurz nach der Rohbaufertigstellung.

Ablauf der Gebäudeeinmessung

Beauftragung und Terminvereinbarung

Kontaktaufnahme nach Fertigstellung des Gebäudes; wir vereinbaren einen Aufnahmetermin und klären vorab die erforderlichen Unterlagen.

Geländeaufnahme

Einmessung aller Gebäudeecken und -kanten mit Totalstation oder GNSS-Empfänger; Erfassung von Lage, Form und Größe des Gebäudes.

Berechnung und Auswertung

Rechnerische Verarbeitung der Messdaten; Erstellung der Einmessungszeichnung in katasterfähiger Form.

Einreichung beim Katasteramt

Übermittlung aller Einmessungsunterlagen an das zuständige Katasteramt; wir übernehmen die gesamte Kommunikation.

Katasterfortführung

Das Katasteramt prüft die Unterlagen und trägt das Gebäude in die amtliche Liegenschaftskarte ein. Sie erhalten den Fortführungsnachweis.

Welche Gebäude müssen nicht eingemessen werden?

Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind in der Regel kleinere bauliche Anlagen ohne eigenständige Nutzung, wie zum Beispiel Gartenhäuschen unterhalb bestimmter Größenschwellen oder temporäre Bauten. Im Zweifel klären wir gerne, ob Ihr Vorhaben einmessungspflichtig ist.

Jetzt Kontakt aufnehmen

Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Vermessungsvorhaben – persönlich, telefonisch oder per E-Mail.

Zur Kontaktseite