Die Teilungsvermessung ist die amtliche Aufteilung eines bestehenden Grundstücks (Flurstücks) in zwei oder mehr rechtlich selbstständige neue Flurstücke. Das Ergebnis ist ein rechtssicher abgegrenztes, im Liegenschaftskataster eingetragenes Flurstück – Voraussetzung für jeden Grundstücksverkauf einer Teilfläche, jede Erbauseinandersetzung und viele Bauprojekte.
Wann ist eine Teilungsvermessung erforderlich?
Eine Teilungsvermessung wird immer dann benötigt, wenn ein Grundstück dauerhaft in zwei oder mehr Teile aufgeteilt werden soll – beispielsweise:
- Verkauf einer Teilfläche eines Grundstücks
- Erbauseinandersetzung mit Realteilung des Grundbesitzes
- Erschließung und Parzellierung eines Baugebiets
- Bebauung von nur einem Teil eines größeren Grundstücks
- Kommunale Enteignungs- oder Umlegungsverfahren
Erst nach Abschluss der Teilungsvermessung und der Eintragung in das Liegenschaftskataster erhält das neue Flurstück eine eigene Flurstücksnummer und kann selbstständig im Grundbuch geführt werden.
Ablauf der Teilungsvermessung
Antragstellung und Beratung
Beauftragung durch den Grundstückseigentümer oder einen Bevollmächtigten; Klärung der Teilungsabsicht und Abstimmung des Teilungsvorschlags.
Erstellung des Teilungsvorschlags
Maßstabsgetreuer Entwurf der neuen Flurstücksgrenze auf Basis des amtlichen Liegenschaftskatasters inkl. Flächenberechnungen und Lageplandarstellung.
Grenzfeststellung
Überprüfung und Feststellung aller bestehenden Flurstücksgrenzen im Gelände als Grundlage für die Absteckung der neuen Grenze.
Berechnung und Absteckung
Rechnerische Ermittlung der neuen Grenzpunkte und exakte Absteckung im Gelände mit Totalstation oder GNSS-Empfänger.
Abmarkung (Grenzzeichensetzung)
Dauerhaftes Kennzeichnen aller neuen Grenzpunkte mit amtlich zugelassenen Grenzzeichen (Metallrohre, Bolzen oder Grenzsteine).
Katasterfortführung
Einreichung aller Vermessungsunterlagen beim zuständigen Katasteramt; nach Prüfung Erteilung des amtlichen Fortführungsnachweises mit den neuen Flurstücksnummern.
Hoheitliche Aufgabe: Die Teilungsvermessung darf in Schleswig-Holstein ausschließlich von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) oder der staatlichen Vermessungsverwaltung durchgeführt werden. Das Ergebnis ist ein amtliches Dokument mit Rechtsgültigkeit.